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Novellierung des § 37 Landeswaldgesetz -Übergangsregelung für das Reiten im Wald


Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg (MELR) hat in einem Schreiben vom 14. Juli an die Forstdirektionen in Tübingen und Freiburg sowie an den Pferdesportverband Baden-Württemberg e. V.  und an die Vereinigung der Freizeitreiter in Deutschland e. V. (VFD) nochmals auf die Übergangsregelung für das Reiten im Wald hingewiesen.

Dieser Hinweis war notwendig geworden, da im Zuge der Änderung des Landesplanungsgesetzes und ausgelöst durch die Neuabgrenzung der Verdichtungsräume, die durch die Ausweisung neuer und Erweiterung bisheriger Verdichtungsräume zu einer Vergrößerung der Verdichtungsraumgebiete führte, das Landeswaldgesetz bezüglich des Reitens im Wald vereinfacht und die Reitschadenausgleichsverordnung aufgehoben werden sollte.

Der Ministerrat hat sich in seiner Sitzung am 25. Februar jedoch vorerst gegen eine Novellierung des Landeswaldgesetzes ausgesprochen. Die Neuregelung, Ergebnis von Gesprächen zwischen der Landesforstverwaltung Baden-Württemberg und den Reitverbänden, hätte vorgesehen, dass die Einschränkungen des Reitens im Wald in Verdichtungsräumen und nach Landeswaldgesetz ausgewiesenen Schutzgebieten auf besonders gekennzeichnete Wege entfällt. Entfallen sollte auch Paragraph 39 Landeswaldgesetz, der das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen, die Erhebung einer Reitschadenausgleichabgabe und die Kennzeichnungspflicht von Pferden regelt.

Die Notwendigkeit einer Anpassung der bestehenden Reitregelung besteht nach Auffassung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum nach wie vor. Ein konkreter Zeithorizont zur Umsetzung der Neuregelung kann jedoch derzeit nicht benannt werden. Es ist jedoch beabsichtigt, das Vorhaben möglichst zeitnah in das Gesetzgebungsverfahren zu bringen.

Der Pferdesportverband Baden-Württemberg e. V. hat eine Übersicht herausgegeben, in der die Übergangsregelung für das Reiten und Gespannfahren dargestellt wird.
(Rolf Berndt)

Hier: Übergangsregelung als Schema im PDF-Format

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