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Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

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Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Der Deutsche Bundestag hat am 06. Juli 2007 dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zugestimmt. Damit verbunden ist auch eine verstärkte steuerliche Förderung der ehrenamtlichen bzw. gemeinnützigen Tätigkeiten.

Nachfolgend beschriebene wesentliche Änderungen sollen bereits rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten:

1. Zuwendungen im Sinne des Gesetzes dürfen nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn Sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen sind, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Der Betrag je Zuwendung, bis zu dem als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes genügt, wird jetzt von € 100,00 auf € 200,00 angehoben. Zu beachten ist, dass Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport fördern, nach wie vor nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

2. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bislang bis zur Höhe von insgesamt 5 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 2 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben
abzugsfähig. Zukünftig können bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als abzugsfähige Spenden berücksichtigt werden.

3. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sind zukünftig bis zur Höhe von € 2.100,00 (bisher € 1.848,00) steuerfrei. Die steuerfreien Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, d.h. der steuerfreie Jahresbetrag von
€ 2.100,00 kann anteilig (z. B. monatlich mit € 175,00) oder auch einmalig ausgeschöpft werden. Die darüber hinaus vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen stellen Arbeitsentgelt dar und sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts eines € 400,00 Jobs zu berücksichtigen.

Beispiel: Eine Person übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von € 570,00. Der Steuerfreibetrag wird monatlich angesetzt. Es handelt sich um einen versicherungsfreien € 400,00 Mini-Job, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des monatlichen Abzugsbetrages von € 175,00 die Geringfügigkeitsgrenze von € 400,00 (€ 570,00 - € 175,00 = € 395,00) nicht übersteigt. Der Arbeitgeber muß lediglich Pauschalabgaben (Rentenversicherung 15 %, Krankenversicherung 13
%, Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 2 %) auf € 395,00 bezahlen.

4. Zukünftig sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter das Körperschaftsteuergesetz fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt € 500,00 im Jahr steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist allerdings ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den
Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

5. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht € 30.678,00 im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaft und der Gewerbesteuer. Diese Grenze wird nun auf € 35.000,00 angehoben.

Quelle: FN-Homepage

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