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Klarstellung CoronoVO ab 2.11.2020 zur Reithallennutzung

von Frank Reutter (Kommentare: 0)

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat Präzisierungen veröffentlicht.

Im Zweifel entscheidet das Ordnungsamt vor Ort über die Nutzung der Reithalle.

Was gilt für Reitanlagen, Reitplätze, Ausritte?

Seit dem 2. November können öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Freizeit- und Amateurindividualsport nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.

Nur im Freien dürfen weitläufige Sportanlagen und Sportstätten – wie z.B. Reitplätze – auch zeitgleich von mehreren individualsportlich aktiven Personen im Sinne der Verordnung unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass keine Umkleiden, Sanitäreinrichtungen oder Materialräume (Sattelräume etc.) geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.

Ob und inwieweit eine Reithalle vor Ort aufgrund von Belüftungsmöglichkeiten oder der bestehenden Möglichkeit Hallenseiten komplett zu öffnen einer Sportanlage/-stätte im Freien gleichzusetzen ist, muss letztlich im Einzelfall vor Ort beurteilt und entschieden werden. Das Ministerium kann leider nur allgemeine Hinweise zur Auslegung der CoronaVO geben. Bei Zweifelsfragen ist das zuständige Ordnungsamt heranzuziehen, siehe dazu § 20 CoronaVO. Sollte in diesem Zuge vor Ort festgestellt werden, dass eine Reithalle aufgrund der vor Ort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Sportanlage/-stätte im Freien gleichzusetzen ist, kann auch diese zeitgleich von mehreren individualsportlich aktiven Personen genutzt werden. Wir empfehlen diesbezüglich eine Begrenzung von maximal einer Person pro 200 Quadratmeter und weisen nochmals eindringlich auf die Reduzierung von physischen Kontakten auf der Anlage hin. Der Infektionsschutz und die damit verbundene weitere Eindämmung des Corona-Virus haben oberste Priorität.

Grundsätzlich ist Reiten also nur individualsportlich, das heißt alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Gruppenunterricht oder /-kurse sind aktuell nicht möglich.

Für Ausritte gelten die Regelungen für Treffen und Ansammlungen im öffentlichen Raum. Grundlage hierfür sind die Vorgaben gemäß § 1 a Absatz 2 CoronaVO. Demnach sind Ansammlungen nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerade Linie, mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen.

Ist die Versorgung von Tieren in Tierhaltungen, z.B. von Pferden in Pensionsställen sichergestellt?

Ja, Futtermittel sind verfügbar. Die Versorgung von Tieren ist in jedem Fall eine wichtige, unerlässliche Aufgabe. Dies gilt auch für Tierheime, Zoos und Tierparks.

Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren in Tierhaltungen, wie z.B. von Pferden in Pensionsställen, muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden können. Dazu zählt auch die tägliche Bewegung von Pferden, etwa durch Auslauf im Paddock / auf der Weide oder reiten. Auch Ausritte sollen nach Ansicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz grundsätzlich ermöglicht werden, jedoch sind dabei die Regelungen zu Ansammlungen gemäß § 1 a Absatz 2 Corona VO zu beachten.

Für den Aufenthalt in den Stallanlagen gelten die Regelungen gemäß § 1a Absatz 6 Nummer 7 CoronaVO entsprechend. Von der Betriebsuntersagung wird demnach auch erfasst, wenn mehr als zwei Personen oder andere als Personen eines gemeinsamen Haushalts, gleichzeitig auf oder in einer Sportanlage oder Sportstätte individualsportlich aktiv sind.

Nähere Informationen zur Pferdehaltung und zum Pferdesport in Zusammenhang mit dem Coronavirus-Geschehen sind auf der Homepage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung verfügbar. Für Inhalte und Aktualität der Homepage ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung selbst verantwortlich.


Alle FAQs finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/verbraucherschutz/verbraucherinformationen-zum-coronavirus/faqs/

 

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